Ausbildung im AuslandAnerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

Sie haben im Ausland einen handwerklich ausgerichteten Berufsabschluss erworben? Dann wenden Sie sich an die Handwerkskammer Trier, wenn Sie Ihren Wohnsitz im Kammerbezirk haben oder hier arbeiten möchten. Wir sind die zuständige Stelle, die Ihren Berufsabschluss bewertet und anerkennt.

Am 1. April 2012 ist das „Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen“ (kurz: Anerkennungsgesetz) in Kraft getreten. Dadurch erhalten alle Personen mit einem im Ausland erworbenen Berufsabschluss einen Anspruch auf Überprüfung der Gleichwertigkeit ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen mit einem deutschen Berufsabschluss.

Hinweis: Die Regelungen zur Anerkennung nach dem Bundesvertriebenengesetz gelten hiervon unberührt weiter.



Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz auf einen Blick

Durch das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz können Fachkräfte mit Berufsausbildung und Personen mit berufspraktischen Kenntnissen leichter nach Deutschland einwandern.



Was muss ich tun, um in Deutschland als Fachkraft zu arbeiten?

  • Anerkennung ausländischer Qualifikationen: Wichtig ist, dass Sie eine anerkannte oder anerkennungsfähige Berufsqualifikation mitbringen. Hierfür müssen Sie mindestens einen staatlichen oder staatlich anerkannten ausländischen Berufsabschluss haben. Um die Anerkennungsfähigkeit des Abschlusses sicherzustellen, verlangen die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes, dass die Ausbildung mindestens zwei Jahre gedauert hat.
  • Sprachkenntnisse: Insbesondere für die Einreise zur Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes, aber auch für bestimmte andere Aufenthalte ist der Nachweis von Sprachkenntnissen erforderlich (Niveau A2, GER)
  • Ansprechpartner für Visum / Aufenthalt: Befinden Sie sich noch in Ihrem Heimatland, so sind für die Erteilung des notwendigen Visums die deutschen Auslandsvertretungen zuständig. Wenn Sie bereits in Deutschland leben, müssen Sie bei Fragen zu Aufenthalt und Visum die lokalen Ausländerbehörden kontaktieren.


Beratung von Arbeitgebern

Die aktuelle Situation am Arbeitsmarkt stellt Unternehmen im Kammerbezirk vor große Herausforderungen. Der demografische Wandel führt zu einem zunehmenden Fachkräftemangel, der sich in vielen Handwerksberufen bereits deutlich bemerkbar macht.

Wir beraten:

  • Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Wir unterstützen:

  • Bei allen Formalitäten zur Umsetzung der Fachkräftegewinnung


Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz wird das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG als neues Instrument zur Beschleunigung der Einreise von Fachkräften geschaffen. Bei Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebotes kann der Arbeitgeber mit einer Vollmacht der Fachkraft das beschleunigte Fachkräfteverfahren, gegen eine Gebühr von 411,00 €, bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland beantragen. In Kaiserslautern hat die Zentrale Ausländerbehörde für Fachkräfteeinwanderung Rheinland-Pfalz (ZAB RLP) ihren Sitz. Die Dauer des Verwaltungsverfahrens bis zur Erteilung des Visums wird dadurch deutlich verkürzt.

https://www.kaiserslautern.de/zab/service/beschleunigte_fachkraefteeinwanderung/index.html.de



Anpassungsqualifizierung

Werden im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bei nicht-reglementierten Berufen wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und dem deutschen Referenzberuf festgestellt, werden diese im Bescheid aufgeführt. Um die festgestellten wesentlichen Unterschiede auszugleichen, kann eine Anpassungsqualifizierung absolviert werden. Diese Maßnahme wird individuell festgelegt, da bei der Feststellung der Gleichwertigkeit neben der ausländischen Berufsqualifikation auch die jeweilige Berufserfahrung und sonstigen Befähigungsnachweise mit einbezogen werden.

Auch im Fachkräfteeinwanderungsgesetz ist die Möglichkeit zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland verankert. Voraussetzung ist, dass die im Anerkennungsbescheid festgestellten wesentlichen Unterschiede zur deutschen Berufsqualifikation mit Hilfe der Anpassungsqualifizierung ausgeglichen werden. Erforderlich sind zusätzlich mindestens hinreichende deutsche Sprachkenntnisse (§16d AufenthG).