Rechtliche Voraussetzungen für die Selbstständigkeit im Handwerk
Wer im Handwerk ein Unternehmen gründen möchte, braucht bestimmte Voraussetzungen. Welche genau erforderlich sind, hängt vom jeweiligen Gewerk ab. Die Handwerksordnung unterscheidet drei Gruppen: Anlage A, Anlage B1 und Anlage B2.
Anlage A – Zulassungspflichtige Handwerke
Für diese Berufe gilt die Meisterpflicht.
Das bedeutet: Wer ein Unternehmen in einem Anlage-A-Handwerk gründen will, muss in die Handwerksrolle eingetragen werden. Voraussetzung ist in der Regel der Meisterbrief im jeweiligen Handwerk.
Beispiele: Maurer, Dachdecker, Elektriker, Installateur- und Heizungsbauer, Friseure, Bäcker.
Sonderregelungen:
- Altgesellenregelung: Mehrjährige Berufserfahrung kann unter bestimmten Bedingungen ebenfalls zur Selbstständigkeit berechtigen.
- Technisches Leitungspersonal: Auch wenn eine andere Person im Betrieb den Meisterbrief hat, ist eine Eintragung möglich.
- Hinweis: Über Sonderregelungen entscheidet die Handwerksrolle
Anlage B1 – Zulassungsfreie Handwerke
Hier ist kein Meistertitel vorgeschrieben.
Wer ein zulassungsfreies Handwerk ausüben möchte, muss sein Unternehmen zwar bei der Handwerkskammer Trier anmelden, benötigt dafür aber keinen Meisterbrief.
Beispiele: Fliesenleger, Gebäudereiniger, Raumausstatter, Fotografen.
Anlage B2 – Handwerksähnliche Gewerbe
Das sind Berufe, die handwerklich geprägt sind, aber nicht als „klassisches Handwerk“ gelten. Auch hier ist kein Meisterbrief erforderlich. Eine Anmeldung bei der HWK Trier ist jedoch verpflichtend.
Beispiele: Betonbohrer, Bodenleger, Klavier- und Cembalobauer.
Eintragung bei der HWK Trier
Antrag Eintragung in die Rolle
Damit Sie offiziell starten können, brauchen wir von Ihnen:
- Nachweise zu Qualifikationen oder Berufserfahrung (falls nötig)
- Ihre Gewerbeanmeldung
- einen Identitätsnachweis
Die HWK Trier prüft die Unterlagen und trägt Ihr Unternehmen in das passende Verzeichnis ein.
Weitere wichtige Anmeldungen für Gründende im Handwerk
Neben der Eintragung bei der Handwerkskammer Trier müssen Gründende ihr Unternehmen bei weiteren Stellen anmelden:
- Gewerbeanmeldung
Erfolgt bei der zuständigen Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung. Dort melden Sie Ihr Unternehmen offiziell an. - Finanzamt
Nach der Gewerbeanmeldung erhalten Sie automatisch Post vom Finanzamt. Dort müssen Sie den steuerlichen Erfassungsbogen ausfüllen. - Berufsgenossenschaft
Jedes Unternehmen muss sich innerhalb einer Woche nach Gründung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anmelden (gesetzliche Unfallversicherung). - Anmeldung bei der Deutschen Rentenversicherung (Handwerkerpflichtversicherung)
- Beitritt zur Innung (freiwillig)
Sozialversicherung
Wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen, ist die Anmeldung bei der Krankenkasse als Einzugsstelle erforderlich. - Agentur für Arbeit
Falls Sie einen Mitarbeiter beschäftigen möchten, benötigen Sie zur Anmeldung bei den Sozialkassen eine Betriebsnummer. Diese erhalten Sie bei der Agentur für Arbeit. - Weitere Stellen (je nach Tätigkeit)
- Bauunternehmen: Eintragung in die SOKA-Bau möglich
- Lebensmittelhandwerke: Anmeldung beim zuständigen Gesundheitsamt
- ggf. Genehmigungen bei der Kreisverwaltung oder Stadtverwaltung (z. B. Baugenehmigungen, Gaststättenerlaubnis)
Unser Service
Die Handwerkskammer Trier begleitet Sie Schritt für Schritt – von der Klärung der Voraussetzungen bis zu allen notwendigen Anmeldungen. So können Sie sicher sein, dass alles von Anfang an richtig läuft.